Seit dem 01.07.2014 ist es auch in Verbraucherinsolvenzverfahren möglich, eine sofortige Schuldenfreiheit über die Einreichung eines Insolvenzplans zu erzielen. Zur Vorlage eines solchen Plans ist gemäß § 218 InsO neben dem Insolvenzverwalter auch der Schuldner selbst berechtigt. In der Praxis wird bislang hiervon jedoch kaum Gebrauch gemacht, da es für die Schuldner doch häufig unverständliche Formvorschriften und Formalien gibt.
Ein Insolvenzplan kann immer dann interessant werden, wenn die Gläubiger bei Planannahme besser gestellt sind als würde das Insolvenzverfahren „normal“ durchlaufen. Die Einreichung des Insolvenzplans kann auch unmittelbar mit dem Insolvenzeigenantrag erfolgen. Gerne sind wir Ihnen auch diesbezüglich behilflich und erarbeiten diesen Plan mit Ihnen und/oder in Abstimmung mit dem/der bestellten Insolvenzverwalter(in).
