Raus aus den Schulden – hinterher weiss man mehr!
Mindestens jeder 10. Deutsche ist nicht mehr in der Lage, seine Schulden zu bezahlen. Erst schleichend, dann erdrückend sammeln sich die Verpflichtungen für Ratenzahlungen, Handyverträge etc.
Über Monate, häufig über Jahre, wird jongliert, die Lebensführung auf das notwendigste reduziert, letzte Mittel von Familie und Freunden abgerufen, um die drängendsten Gläubiger zu befriedigen. Doch der Kampf ist von Anfang an aussichtslos, aber diese Wahrheit wird ignoriert.
Warum warten —jeder Tag kostet Sie einen verpassten schuldenfreien Tag!
Die Schulden wachsen, denn die laufenden Zinsen und Kosten übersteigen die Zahlungen. Ist das wirklich der richtige Weg. Haben die letzten Jahre in irgendeiner Weise eine Verbesserung gebracht? War der Leidensweg wenigstens schicksalhaft und damit unvermeidbar? Nein — im Gegenteil —die verlorene Zeit steht vielmehr unter der Überschrift „dumm gelaufen”!
Mit jedem Tag wurde ein Tag ohne Schulden verschenkt. Und mit jedem Tag des Jonglierens wächst die Gefahr, in die Schuldenfalle zu tappen und damit die Versagung der Restschuldbefreiung zu riskieren. Wenn eine Entschuldung trotz Sparplan nicht erreichbar erscheint, sind über einen Antrag auf Eröffnung eines persönlichen Insolvenzverfahrens mit Beantragung der Restschuldbefreiung die Finanzen und damit das Leben neu zu ordnen. Dies betrifft nicht nur echte „Verbraucher”, sondern jede natürliche Person, und damit auch Selbstständige oder ehemals selbstständig Tätige. Auch wer vielleicht Zeit verschenkt hat, für den Neuanfang ist es nie zu spät. Die Insolvenz mit einhergehender Restschuldbefreiung ist nicht das Ende, sondern kann zum großen Befreiungsschlag werden.
Wichtig ist natürlich, dass das Verfahren als 2. Chance verstanden wird und der feste Wille besteht, an der Bearbeitung mitzuwirken. Bevor der Insolvenzantrag gestellt werden kann, ist es bei Verbrauchern erforderlich, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung mit allen Gläubigern versucht wird. Dies muss über eine sogenannte „geeignete Stelle” erfolgen. Eine solche geeignete Stelle sind wir!
Die Betreuung von etwa 4.000 Restschuldbefreiungsverfahren durch uns hat gezeigt, dass die meisten mit „ungesundem Halbwissen” kommen und daher die Belastung durch ein Insolvenzverfahren falsch einschätzen. Und dann kommt das große Erwachen, dass bei ehrlicher Betrachtung im Insolvenzverfahren mehr Haushaltseinkommen bzw. Unterstützung verbleibt als in den Jahren des Jonglierens.
Rund um das Thema „Was bleibt mir denn monatlich zum Leben?” möchten wir mal ein Beispiel aus der Praxis geben. Ehepaar M. hat zwei Kinder, 2 und 5 Jahre. Wegen der Kinderbetreuung arbeitet Frau M. für € 600,00. Des Weiteren erhält sie Kindergeld in Höhe von monatlich € 380,00. Herr M. ist Schlosser und verdient netto € 1.920,00. Gemeinsam wurden verschiedene Darlehen in einer Größenordnung von ca. € 35.000,00 aufgenommen, die aus dem Verdienst von Frau M. mit monatlich € 600,00 bedient werden. Für die Lebenshaltungskosten Miete, Strom, Wasser, Versicherungen, Lebensmittel und Kleidung verbleiben € 2.300,00. Bei Durchführung des Insolvenzverfahrens wurden € 2.900,00 pfändungsfrei verbleiben! Die „Restschuld” für das Darlehn von € 35.000,00 wäre nach 6 Jahren auf € 0,00. Erhöhungen des Familieneinkommens könnten über ebenfalls unpfändbare Urlaubsgeldzahlungen und (anteilig pfändungsfreie) Weihnachtsgeldzahlungen erfolgen. Kindergeld steht den Kindern zu und wird nicht zum Einkommen gerechnet. Familie M. hätte im Falle der Neuausrichtung über ein Restschuldbefreiungsverfahren monatlich € 600,00 mehr zur Verfügung. Vielleicht ist jetzt auch mal ein Kurzurlaub mit den Kindern drin…
Die Insolvenz kann eine echte 2. Chance für Sie darstellen. Wir informieren Sie gerne!
Wege aus dem Schuldenloch
Leider ist das Schuldenmachen heute ziemlich einfach geworden. „Kaufe jetzt —zahle später! Das kannst du auch! Alles sofort und 0% Zinsen”
Mit solchen Slogans werben viele Handelsunternehmen und auch viele Banken freuen sich, lukrative Kreditkunden zu bekommen. Kann der Kunde seine Raten aber nicht mehr bezahlen, wird es schnell ungemütlich. Manche Unternehmen übergeben offene Forderungen sehr schnell an Inkassounternehmen, und die sind mit ihren Gebühren in der Regel nicht zimperlich. So können anfangs überschaubare Beträge sich in kurzer Zeit vervielfachen. Umso schlimmer, wenn man nicht nur bei einem Gläubiger in der Kreide steht…
Jeder Tag auf dem Weg zur Schuldenfreiheit zählt!
Tief unten im Schuldenloch ist es dann ziemlich dunkel. Vor allem, wenn Schuldner keine Perspektive mehr sehen, ihre Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern jemals erfüllen zu können. Die andauernde Unsicherheit durch Zahlungsaufforderungen und Besuche des Gerichtsvollziehers ist psychisch enorm belastend. Im schlimmsten Fall sperrt der Energieversorger die Leitungen, die Bank das Konto und der Vermieter kündigt die Wohnung. Da wundert es nicht, dass überschuldete Menschen wesentlich häufiger krank sind und oft sogar in massive Depressionen fallen. Wer in eine solche Lage geraten ist, sollte so schnell wie möglich handeln, um sich dieser krankmachenden Situation keinen Tag länger auszusetzen als nötig.
Am besten ist es, sich professionelle Hilfe durch Schuldnerberatungsstellen oder Anwaltskanzleien zu holen. Als ersten Schritt schreiben wir alle Gläubiger unseres Mandanten an und versuchen, eine außergerichtliche Schuldenbereinigung zu erreichen, und diese Maßnahme starten wir sehr kurzfristig nach dem ersten Termin, um dem Schuldner so schnell wie möglich zu helfen.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt vielen Schuldnern eine große Last von den Schultern.
Ist eine Einigung mit den Gläubigern nicht möglich, empfehlen wir eine Verbraucherinsolvenz, denn nur so entsteht eine Perspektive in absehbarer Zeit schuldenfrei zu sein: Klaas & Kollegen sind bestrebt, die erste Phase des Insolvenzverfahrens in zwei Monaten abzuschließen und dann das eigentliche Insolvenzverfahren durch Abgabe des Insolvenzantrags beim zuständigen Gericht einzuleiten.
Damit das möglich ist, müssen unsere Mandanten aber auch den festen Willen haben, am Verfahren mitzuwirken, Termine einhalten und benötigte Unterlagen zeitnah bereitstellen, dafür garantieren wir auch eine optimale Verfahrensbegleitung. Schließlich hat unsere Kanzlei bereits über 4.000 Insolvenzen bearbeitet. Ist das Verfahren eröffnet, haben Insolvenzschuldner nur noch Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter. Sie müssen alle Vermögenswerte offenlegen und wichtige Änderungen wie zum Beispiel Wohnortwechsel, Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes oder einen neuen Arbeitsplatz melden. Dafür sind sie jetzt vor Pfändungen und anderen Maßnahmen der Gläubiger sicher.
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet fällt vielen Schuldnern eine große Last von den Schultern, denn der ständige Druck der Gläubiger fällt schlagartig weg. Und, Wohlverhalten vorausgesetzt, nach drei Jahren tritt die Restschuldbefreiung ein, und es gibt Möglichkeiten, schon nach fünf oder sogar drei Jahren von seinen Schulden befreit zu sein. Dies wird dann möglich, wenn Schuldner neben den Verfahrenskosten mindestens 35 Prozent der angemeldeten Gläubigerforderungen begleichen können, zum Beispiel, weil sie eine Erbschaft oder Geld von einem Verwandten bekommen. Seit 2014 gibt es darüber hinaus auch für Verbraucher die Möglichkeit, mittels eines Insolvenzplans sofort schuldenfrei zu werden. Diese Möglichkeit stand früher nur Unternehmen zur Verfügung. In drei Jahren schuldenfrei zu sein, ist eine bessere Perspektive, als jahrelang unter dem Druck der Gläubiger zu stehen. Und in der Zeit müssen die Schuldner nicht “am Hungertuch nagen”. Einem ledigen Schuldner steht zurzeit ein Freibetrag von etwa €1.080,00 zu, einer Familie mit zwei Kindern (vorausgesetzt der Partner des Schuldners arbeitet nicht oder nur geringfügig) sogar gut € 1.900,00. So viel bleibt Schuldnern, die nicht durch ein Insolvenzverfahren geschützt sind, in der Regel nicht.
Wer überschuldet ist, sollte daher nicht zögern, eine Privatinsolvenz zu beantragen. Jeder Tag auf dem Weg zur Schuldenfreiheit zählt!
Restschuldbefreiung: Die Chance für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nichts spricht dagegen, alles dafür.
Die Ausgangslage:
Natürlich ist es dem Arbeitnehmer unangenehm, wenn beim Arbeitgeber Gehaltspfändungen eingehen oder aber eine Lohnabtretung, z.B. aus Konsumdarlehen, die nicht mehr wie vereinbart bedient werden können, offengelegt wird. Was hat das zur Folge? Der Arbeitgeber wird sogenannter Drittschuldner und ist verpflichtet, zu prüfen, ob sich bei dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin pfändbare Beträge ergeben. Diese muss der Arbeitgeber sodann berechnen und an den pfändenden Gläubiger oder den Gläubiger, der eine Lohnabtretung angezeigt hat, abführen. Dies führt regelmäßig zu einem erhöhten Arbeitsaufwand in der Personalabteilung des Arbeitgebers, der im Zweifelsfall auch dafür haftet, wenn z.B. der Höhe nach falsch oder bei Mehrfachpfändung an den falschen Beteiligten abgeführt wird.