Restschuldbefreiung: Die Chance für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Nichts spricht dagegen, alles dafür.
Die Ausgangslage:
Natürlich ist es dem Arbeitnehmer unangenehm, wenn beim Arbeitgeber Gehaltspfändungen eingehen oder aber eine Lohnabtretung, z.B. aus Konsumdarlehen, die nicht mehr wie vereinbart bedient werden können, offengelegt wird. Was hat das zur Folge? Der Arbeitgeber wird sogenannter Drittschuldner und ist verpflichtet, zu prüfen, ob sich bei dem Mitarbeiter oder der Mitarbeiterin pfändbare Beträge ergeben. Diese muss der Arbeitgeber sodann berechnen und an den pfändenden Gläubiger oder den Gläubiger, der eine Lohnabtretung angezeigt hat, abführen. Dies führt regelmäßig zu einem erhöhten Arbeitsaufwand in der Personalabteilung des Arbeitgebers, der im Zweifelsfall auch dafür haftet, wenn z.B. der Höhe nach falsch oder bei Mehrfachpfändung an den falschen Beteiligten abgeführt wird.